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Ortsplanung

Sie sind Behördenmitglieg oder eine interessierte Person, und Sie möchten gerne wissen: Welche Nutzung ist an einem Standort zulässig? Wie will die Gemeinde den Raum entwickeln? Welche Vorschriften gelten? Diese Seite erklärt das planerische Werkzeug der Gemeinden. Und sie erläutert, wer wofür die Verantwortung trägt.

Wer ist für die Raumplanung zuständig?

Verantwortlich für die Nutzungsplanung ist die Gemeinde. Sie entwirf den Zonenplan, das Baureglement und die Gestaltungspläne. Alle Dokumente sind abgestimmt auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft. Die Gemeinde berücksichtigt aber auch die übergeordneten Vorgaben, sprich: die Gesetze und Pläne des Bunds und des Kantons.

Das kantonale Departement für Bau und Umwelt genehmigt die Pläner der Gemeinde. Zuständige Fachstelle ist die Abteilung Ortsplanung. Voraussetzung für die Genehmigung: Die Pläne erfüllen auch die erwähnten übergeordneten Vorgaben.

Welche Bestimmungen gelten für wen?

Der Zonenplan und das Baurgelement sind für alle und jeden verbindlich. Die Dokumente beschränken die individuelle Freiheit der Eigentümer zugunsten öffentlicher Interessen. Zwei Beispiele für solche Interessen: Grünflächen werden geschützt. Und: Zwischen einem Neubau und Strassen oder Gewässern sind Abstände einzuhalten.

Richtpläne und konzeptionelle Planungen haben hingegen keine allgemein verbindliche Rechtskraft, für Behörden sind Richtpläne allerdings bindend. Die Planungsbehörden nutzen beide Arten von Dokumenten für die Zonenplanung, und sie koordinieren damit ihre Aufgaben mit Bezug zum Raum.

Weiterführende Informationen finden Sie unter den folgenden Stichpunkten.

Zonenplan- und Baureglement

Die Raumplanung hat insbesondere drei Aufgaben: Sie trennt das Baugebiet vom Nichtbaugebiet, überwacht den haushälterischen Umgang mit dem Boden und sorgt dafür, dass das Land geordnet und koordiniert besiedelt wird. Unterschiedliche Gruppen erheben Anspruch auf den zur Verfügung stehenden Raum; durch die Raumplanung werden ihre Interessen bestmöglich aufeinander abgestimmt.

Jede Gemeinde definiert Zonen, die sich je nach geplanter Bodennutzung unterscheiden. Art und Mass dieser Nutzung sind im Zonenplan und im zugehörigen Baureglement auf die Parzelle genau festgelegt (vgl. Art. 14 RPG).

Bei der Zonenplanung erfüllt die Gemeinde auch die Vorgaben des Bundes und des Kantons. Bauzonen müssen zum Beispiel so dimensioniert sein, dass sie den voraussichtlichen Bedarf für fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Neue Zuweisungen zu Bauland sind nur noch stark eingeschränkt möglich, und sie müssen mit anderen Gemeinden in der Region abgestimmt sein. Geprüft und genehmigt werden der Zonenplan und das Baureglement der Gemeinden vom kantonalen Departement für Bau und Umwelt (vgl. § 5 Abs. 2 PBG; RB 700).

Die folgende Auflistung mit Stichwörtern, Links und Dokumenten hilft bei der Auseinandersetzung mit Nutzungsplänen.

Gestaltungsplan

Bei der Bebauung eines grösseren Areals stellen sich bisweilen Fragen von öffentlichem Interesse: Wie soll das Gebiet optimal erschlossen werden? Wie lassen sich qualitätsvolle Aussenräume realisieren? Wie kann die Neubebauung bestmöglich in die Umgebung eingepasst werden?

Gemeinsam mit den Grundeigentümern wird die Gemeinde nach Lösungen suchen. In einem Gestaltungsplan kann die Gemeinde diese Lösungen dann für alle Beteiligten verbindlich festlegen (vgl. §§ 23 und 24 PBG). Mit einem solchen Plan kann die Gemeinde sogar von der Regelbauweise nach Baureglement abweichen. Voraussetzung ist: Die Abweichungen müssen im öffentlichen Interesse sein, und sie müssen zu einer besseren Gesamtsituation führen. Das heisst zum Beispiel: Die Überbauung passt sich durch die Abweichungen besser ins Ortsbild ein. Oder es gibt mehr oder besser gestaltete Grünräume und unbebaute Aufenthaltsflächen.

Kommunaler Richtplan

Die Gemeinde hat ein breites Spektrum an Aufgaben, manche sind sehr langfristig. Einige dieser Aufgaben berühren Raum und Umwelt. Stichworte: Siedlungsentwicklung, Verkehr und Infrastruktur. Im kommunalen Richtplan zeigt die Gemeinde – in der Regel mit Karte und Text –, wie sie die Ziele der Raumplanung aufeinander abstimmt und mit welchen Massnahmen sie umgesetzt werden.

Der Richtplan ist für die Gemeindebehörden verbindlich, nicht jeodch für die Grundeigentümer.

Informelle Planungen

Viele Akteure erheben Anspruch auf einen begrenzten Raum. Diese Tatsache stellt die Gemeinde vor komplexe Herausforderungen.

Zum einen muss sie für alle Akteure optimale Lösungen finden, mit geeigneten Massnahmen. Einige Massnahmen sind dringlich oder lassen sich rasch einleiten. Andere können erst später umgesetzt werden. Zugleich muss sich die Gemeinde bei der Raumplanung über längere Zeit festlegen, und dies in einem dynamischen Umfeld. Im Vordergrund steht heute die Siedlungsentwicklung nach innen.

Ein guter Weg, um die Aufgaben souverän zu lösen, sind unverbindliche, informelle Planungen. Gemeint sind Instrumente wie Masterplan, Entwicklungskonzept und Leitbild. Mit ihrer Hilfe lassen sich strategische Grundlagen und Visionen erarbeiten, und die Bevölkerung samt ihren Bedürfnissen wird mit einbezogen. Erkenntnisse aus solchen Planungen kann die Gemeinde in die Richtplanung oder gar in die Nutzungsplanung aufnehmen.

Der Kanton Thurgau unterstützt informelle Planungen mit Knowhow und finanziellen Mitteln, sowohl auf kommunaler wie auch auf regionaler Ebene.

Merkblatt über kantonale Beiträge an die Kosten von informellen Planungen der Gemeinden [pdf, 15 KB]

Zuständigkeit

 
Matthias Gredig
Abteilungsleiter
Tel. 058 345 62 70
E-Mail
Peter Bommeli
Kreisplaner
Tel. 058 345 62 71
E-Mail
Tabea Eckert
Kreisplanerin
Tel. 058 345 62 73
E-Mail
David Gallati
Kreisplaner
Tel. 058 345 62 76
E-Mail
Benjamin Müller
Kreisplaner
Tel. 058 345 62 16
E-Mail
Heinz Wagner
Kreisplaner
Tel. 058 345 62 75
E-Mail
Dominique Wehrli
Amtsjurist
Tel. 058 345 62 74
E-Mail

Zuständigkeiten nach Gemeinden [pdf, 4.1 MB]