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Fruchtfolgeflächen

Der Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes (SP FFF) dient dazu, die ausreichende Versorgungsbasis des Landes, den Schutz des Bodens sowie den Erhalt von geeignetem Kulturland und Grünflächen zwischen den Siedlungen zu sichern. Nach Sachplan ist schweizweit ein Mindestumfang von 438'460 ha FFF ständig zu sichern. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass der ihnen zugewiesene Mindestumfang jederzeit garantiert ist (Mindestumfang Kanton Thurgau: 30'000 ha).

Im Jahr 2020 hat der Bund den Sachplan überarbeitet und neue Bestimmungen aufgenommen. So müssen beispielsweise Kantone ohne verlässliche Datengrundlage (Bodeninformationen) eine Kompensationsregelung im kantonalen Richtplan (KRP) einführen. Von der Forderung betroffen ist auch der Kanton Thurgau. Der KRP muss inskünftig aufzeigen, in welchen Fällen beanspruchte, im Inventar verzeichnete FFF kompensiert werden müssen.

Im November 2020 hat der Regierungsrat den Projektauftrag "Kompensation von Fruchtfolgeflächen im Kanton Thurgau" genehmigt. In der ersten Projektphase wurde eine Kompensationsregelung erarbeitet, in der zweiten Phase eine ergänzende Vollzugshilfe zur Kompensation von Fruchtfolgeflächen. Die Kompensationsregelung wurde mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans 2020/2021 in das Richtplanunterkapitel "2.2 Landwirtschaftsgebiete" aufgenommen. Die Teilrevision wurde am 9. November 2022 vom Grossen Rat genehmigt. Die neuen Bestimmungen kommen seither zur Anwendung.

Der Kompensationspflicht unterstellt werden mit der neuen Regelung der FFF-Verbrauch durch Einzonungen und durch kantonale und kommunale Strassenbauprojekte ab einer Bagatellschwelle von 3000 m2. Ausgenommen sind Deponien und Vorhaben für den Langsamverkehr. Als Kompensationsmassnahmen stehen in erster Priorität Auszonungen und Aufwertungen/Rekultivierungen von Böden ohne FFF-Qualität, in zweiter Priorität Neuerhebungen zur Verfügung.

Neu müssen die Gemeindebehörden bei kompensationspflichtigen, kommunalen Strassenbauprojekten nach deren Rechtskraft den Kanton (Amt für Raumentwicklung) über Kompensationsart, Kompensationsumfang und Umsetzungsfrist orientieren.

Fruchtfolgeflächen im Bundesgesetz über die Raumplanung

Das im Jahr 2014 in Kraft gesetzte revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) misst dem Erhalt der FFF einen noch höheren Stellenwert bei als bisher. Das Gesetz wurde mit Vorgaben zur Einzonung von FFF ergänzt (Art. 30 Abs. 1bis RPV). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wie auch der kantonale Richtplan verlangen bei jeder Inanspruchnahme von FFF eine umfassende Interessenabwägung. Ein Merkblatt und eine Arbeitshilfe hierzu finden sich unten auf dieser Seite.

Umfang Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes

Festgelegter Mindestumfang der FFF:
Schweiz 438'460 ha
davon Thurgau 30'000 ha
Aktueller Stand (2023):
Thurgau 30'600 ha
Aktuelle Reserve:
Thurgau 600 ha

Musterverträge

Die vorliegenden Musterverträge ("Aufwertungs- bzw. Rekultivierungsvertrag", "Auszonungsvertrag", "Neuerhebungsvertrag") werden zwischen dem FFF-Verbraucher (Bund, Kanton, Gemeinde) und dem Grundeigentümer einer FFF-Kompensationsfläche abgeschlossen. Mit den Verträgen wird sichergestellt, dass der Grundeigentümer einerseits einer FFF-Kompensation (Auszonung, Aufwertung und Rekultivierung, Neuerhebung) auf seinem Grundstück zustimmt und andererseits bereit ist, die erhaltenen "FFF-Rechte" dem FFF-Verbraucher abzutreten. Je nach Situation müssen die Musterverträge auf die konkreten Gegebenheiten angepasst werden.

Weiterführende Informationen