Bauen ausserhalb Bauzonen
Zuständigkeiten
Für die Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist das kantonale Amt für Raumentwicklung zuständig. Dabei prüfen die Mitarbeitenden der Abteilung "Bauen ausserhalb Bauzonen", ob ein Bauvorhaben am gewählten Standort zonenkonform ist oder ob für das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) und die zugehörige Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Gerne steht die Abteilung Ortsplanung für Auskünfte zur Verfügung.
-> Zuständige Mitarbeitende nach Gemeinde [pdf, 3.9 MB]
Die Gemeindebehörde ist Baupolizei und auch zuständig für die Frage, ob ein Bauvorhaben der Baubewilligungspflicht unterliegt.
Verfahren
Sämtliche Baugesuche sind über die Gemeindebehörde einzureichen. Die kommunale Bauverwaltung prüft, ob die Baugesuchsunterlagen vollständig sind und ob das Vorhaben mit kommunalen Interessen vereinbar ist. Sie legt das Gesuch öffentlich auf und leitet es dem kantonalen Amt für Raumentwicklung zur Beurteilung weiter. Die Auflage von Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen, mit Ausnahme geringfügiger Um- oder Anbauten ohne Auswirkungen auf die Umgebung und die Nutzungsordnung, hat die Gemeinde rechtzeitig im kantonalen Amtsblatt zu publizieren.
Weitere Informationen zum Baubewilligungsverfahren können den Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz - Kapitel 7 - entnommen werden. Bei rechtlichen Fragen erteilt der Rechtsdienst des Departements Auskünfte.
Stichworte zum Bauen ausserhalb der Bauzonen
- Fruchtfolgeflächen (FFF): Umgang mit FFF bei Bauvorhaben [pdf, 438 KB]
- Hobbymässige Tierhaltung
- Terrainveränderungen: Baubewilligungspflicht und Vollzugshilfen
- Bauen in Kleinsiedlungen ("Weilerzone/Erhaltungszone")
Weitere Informationen
Eine umfassende Übersicht zum Bauen ausserhalb der Bauzonen gibt die Broschüre des Verbands für Raumplanung Espace Suisse. Sie stützt sich auf die Gesetzesmaterialien, die Erläuterungen des Bundesamts für Raumentwicklung und die aktuelle Rechtssprechung.
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