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Verlängerung von Baubewilligungen in Kleinsiedlungen

Nachtrag zur Informationsveranstaltung "Kleinsiedlungen" vom 4. Dezember 2020: Können Baubewilligungen in Kleinsiedlungen verlängert werden?

Gemäss § 109 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700.1) erlischt die Baubewilligung, wenn die Bauarbeiten nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr unterbrochen werden. Die Gemeindebehörde kann gemäss Abs. 2 der Bestimmung auf begründetes Gesuch erstmalige oder erstreckte Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren jeweils bis zu einem Jahr verlängern.

Bei der in § 109 Abs. 1 PBG erwähnten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Diese Verwirkung ist die Regel, die in Abs. 2 der Bestimmung aufgeführte Verlängerung die Ausnahme. Über die Verlängerung wird nach dem Wortlaut der Bestimmung im vereinfachten Verfahren entschieden. In diesem vereinfachten Verfahren hat die Gemeindebehörde die Gesetzmässigkeit des Projektes erneut zu prüfen, allerdings nur unter dem Gesichtspunkt eventueller Änderungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Eine Verlängerung kann also nur ausgesprochen werden, wenn das Vorhaben nach wie vor bewilligt werden kann, d. h. wenn es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. TVR 2001 Nr. 24 E. 2b cc).

Bei Baubewilligungen in Kleinsiedlungen gemäss Anhang 1 und 2 der Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3), die vor Inkrafttreten der KSV erteilt wurden, ist davon auszugehen, dass diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass bei Bauvorhaben in Kleinsiedlungen gemäss Anhang 1 und 2 nunmehr das Amt für Raumentwicklung (ARE) für die Beurteilung der Zonenkonformität zuständig und das Vorhaben überdies im kantonalen Amtsblatt zu publizieren ist (vgl. § 6 KSV) – ein Umstand, der vor Inkrafttreten der KSV nicht gegolten hat. Da vor dem Inkrafttreten der KSV erteilte Baubewilligungen ohne Zustimmung des ARE und ohne Publikation im Amtsblatt erteilt wurden, entsprechen sie somit bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht dem geltenden Recht. 
Eine Verlängerung der Baubewilligung fällt daher aller Voraussicht nach ausser Betracht. Über das Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung hat gemäss dem Wortlaut von § 109 Abs. 2 PBG die Gemeindebehörde zu entscheiden.