Direkt zum Inhalt springen

Pilze

Sie wollen einen schönen Herbsttag mit Pilzsammeln verbringen? Bevor Sie einen Pilz geniessen, sollte dieser bei einer Kontrollstelle gezeigt werden. Finden Sie einen Pilzkontrolleur in Ihrer Nähe: Pilzkontrolle

Im Kanton Thurgau dürfen ausserhalb von Naturschutzgebieten überall im Wald Pilze gesammelt werden. Es bestehen keine Schontage, aber es gilt Folgendes zu beachten.

Auszug aus der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (RRV NHG; RB 450.11)

Schutz von Pilzen
Gemäss Art. 38 RRV NHG ist das Sammeln, Ausgraben oder Beschädigen von in der Roten Liste der gefährdeten Grosspilze der Schweiz, Ausgabe 2007, des Bundesamts für Umwelt aufgeführten Pilzen untersagt. Von diesem Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze.
Rote Liste der gefährdeten Grosspilze der Schweiz [pdf, 535.95 KB]

Sammelbeschränkung
Nach § 39 RRV NHG dürfen pro Tag und Person höchstens 1 Kilogramm Speisepilze gepflückt werden.

Pflückverbot
Gestützt auf § 40 Abs. 1 RRV  NHG gilt in Naturschutzzonen ein absolutes Pflückverbot für sämtliche Pilzarten. Nach Absatz 2 kann in besonderen Fällen, namentlich zu Studienzwecken, die Fachstelle Ausnahmen bewilligen.

Kontakt: Rolf Niederer, 058 345 62 58, rolf.niedererNULL@tg.ch

Weiterführende Links

Verein für Pilzkunde Thurgau
SwissFungi
Dachorganisation der Vereine für Pilzkunde der Schweiz (VSVP)