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Hobbymässige Tierhaltung

Bauliche Massnahmen für die hobbymässige Tierhaltung sind möglich an unbewohnten Gebäuden oder Gebäuteilen, wenn diese in ihrer Substanz erhalten sind, die Beaufsichtigung der Tiere durch Bewohner und Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute erfolgt und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten ist. Weitere Voraussetzungen für eine mögliche Bewilligung sind, dass die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehende Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist. Die äussere Erscheinung und die Grundstruktur müssen im Wesentlichen unverändert bleiben und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks darf nicht gefährdet sein. Zudem darf höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig sein, und dem Vorhaben dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Im Weiteren können Aussenanlagen bewilligt werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind.

Weitere Informationen zur Pferdehaltung können den folgenden Dokumenten entnommen werden: